Rechte des Freiers nach Zahlung eines Zimmers

Dieses Thema im Forum "Offtopic" wurde erstellt von Naturfreund, 14. Juli 2013.

  1. Naturfreund

    Naturfreund Optiker

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    Durch die Reaktion auf einen Bericht von mir über einen FKK Club Besuch ist mir ein Problem bewusst geworden, worüber ich noch nie nachgedacht habe.

    Hier kurz der Fall, ohne Details: Ich habe bei der Thekenfrau des Clubs 45 € für ein Zimmer bzw. ein Mädchen bezahlt. Die Thekenfrau sagte, die Zeitdauer eines Zimmers sei 20 Minuten. Dann habe ich mir ein Mädchen ausgesucht und bin mit ihm auf ein Zimmer gegangen. Das Zimmer habe ich vorzeitig nach weniger als 10 Minuten abgebrochen, weil die SDL, im Amtsdeutsch gesprochen, den Geschlechtsverkehr verweigert hat. Auf meine Beschwerde hat die Thekenfrau abweisend reagiert.

    Einen Gerichtsprozess würde ich natürlich nie anstrengen, das wäre Blödsinn. Mir geht es hier um die Beantwortung folgender Fragen:

    1) Was beinhaltet eigentlich der "Vertrag", den ich mit Zahlung der 45 € bei der Thekenfrau bzw. der von mir ausgesuchten SDL geschlossen habe?

    2) Welche Rechte habe ich aus diesem Vertrag?

    3) Sind die 20 Minuten Zeitdauer für ein Zimmer dadurch, dass die Thekenfrau dies explizit gesagt hat (und wohl kaum bestreiten würde), Bestandteil des Vertrags, also quasi "einklagbar"?

    Da wir einige Rechtsexperten im FC haben, würde ich mich sehr freuen, wenn jemand diese Fragen beantworten könnte.
     
    pique dankt dafür.
  2. The Tiger

    The Tiger Genitalveteran

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    Prostitutionsgesetz:

    Die Hure hat also einen rechtlich begründeten Anspruch auf den vorher vereinbarten und i.d.R. vorher zu entrichtenden Hurenlohn.

    Ein einklagbarer Anspruch auf die vereinbarte Hurenleistung besteht jedoch nicht.

    Soviel zur Gleichstellung der Geschlechter!

    Die Arschkarte hat der (blöde) Freier. :p
     
    Naturfreund dankt dafür.
  3. Peanut

    Peanut Stammschreiber

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    Die Thekenfrau ist Erfüllungsgehilfin im Vertragsverhältnis zwischen der SDL und Dir. Inwieweit sie dem nachkommt steht dahin. Ob das Konstrukt juristisch so vorgesehen ist kann ich im Moment nicht sagen.

    Hier: Keine!

    Bei dem Dienstvertrag zwischen Kunden und Prostituierten handelt es sich um ein einseitig verpflichtendes Vertragsverhältnis. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Leistung. Ist die Leistung erbracht worden, hat die Prostituierte Anspruch auf das vorher vereinbarte Entgelt. Eine Einrede gegen den Entgeltanspruch ist nur möglich, wenn die Leistung nicht erbracht wurde, hingegen nicht bei einer Schlechterfüllung.

    +++Quelle+++

    Da die Zimmerzeit auf der HP nicht angegeben ist wird es schwierig etwas einzuklagen. Die Thekenfrau würde alles bestreiten was man ihr sagt, dass sie bestreiten soll. ;)

    War jetzt "Quick-And-Dirty" von mir und stellt keine Rechtsberatung dar. :winkewinke:
     
    Naturfreund und pique danken dafür.
  4. Crimson12

    Crimson12 Querquatschkopf

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    Ganz sicher nicht!
    Die Thekenfrau ist nämlich Beauftragte des Clubbetreibers. Sie hätte nur dann eine Weisungsbefugnis als Erfüllungsgehilfin, wenn die SDL ein Arbeitsverhältnis mit dem Club hat. Da sie aber offenbar auf Basis selbständiger Arbeit dort ist, hat auch niemand ein Weisungsrecht für sie.
    Wenn bestimmte Probleme öfter auftauchen, kann der Clubbetreiber ein Hausverbot gegen sie verhängen. Das ist eigentlich seine einzige (direkte) Möglichkeit.

    Ansonsten gilt das vorhergesagte: Der Kunde hat keine Rechte aus dem Vertrag, er hat höchstens die Möglichkeit, bei nicht erfüllter Leistung sein Geld zurückzuverlangen.

    Und die Grenzen zwischen dem, was Mann meint bekommen zu müssen, und dem was man dann unbedingt bekommen will, sind sehr fließend.
    Wenn die SDL "Nein" sagt heisst das Nein, alles darüber hinausgehende wäre bereits Vergewaltigung. Und da gibt es bereits Präzedenzfälle.
     
    Cunt_Licking dankt dafür.
  5. Käpt´n Udo

    Käpt´n Udo KuschelBärKapitän

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    Rein theoretisch :rolleyes:

    Praktisch sieht es aber ganz anders aus ;)

    Wenn ein Mädchen in einem rennomierten Club nicht spurt, dann hat sie dort nichts verloren, und das wissen die Mädels.........
     
  6. Crimson12

    Crimson12 Querquatschkopf

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    Man sollte aber auch korrekt zitieren:
    direkt im Sinne von legal
    Denn bereits so ein Satz wie "Wenn Du nicht machst was der Kunde will .... " wäre bereits Nötigung.

    Und Anweisungen zu geben, in welcher Form auch immer, würde ich mir heute als Clubbetreiber angesichts des Fungarden-Urteils wirklich 3 x überlegen, zumal da nur eine "gewitzte" Frau dabei sein muss die sowieso vor hat, zu gehen.

    Vielleicht kann sich noch jemand daran erinnern, als die Freude ein paar Tage geschlossen hatte, weil eine SDL in ihrer Dröhnung die Bullerie gerufen hatte?
     
  7. swingstar

    swingstar Bekannter Schreiber

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    Obwohl ich mich zu den hier angesprochenen Rechtskundigen zählen darf, frage ich mich beim Lesen dieses Threads - mit Verlaub -, ob ihr sie noch alle habt! Allen Ernstes! Wenn ihr sonst keine Probleme habt!!!!

    Und jetzt ducke ich mich, bis der shitstorm, der über mich hereinbrechen wird, vorbei sein wird.
     
    haiskin, Schatz, pique und eine weitere Person dankt dafür.
  8. Smiley

    Smiley Auguries & Riehsörtsch

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    #8 Smiley, 14. Juli 2013
    Zuletzt bearbeitet: 15. Juli 2013
    SO lassen sich Naturfreund's Fragen nicht beantworten!

    Warum nicht!!?

    Ich unterstelle mal, dass sich Naturfreund's Fragen auf seinen Besuch mit RTC-Preis-Modell ABER mit einem Zusatz Hinweis bei den Girls beziehen. (Nach Hinweis Korrektur - Danke! :winkewinke:)

    Da muss man(n) hinzufügen, dass der Betreiber leider per "Kassier-Methode" etwas zu Konfusion beträgt!
    Warum ... zur Erinnerung:

    Das ProstG erlaubt 2 Varianten (wie oft schreib ich das noch :rolleyes:):

    1. Der Club (samt Betreiber) stellt nur die Infrastruktur und kassiert von Männlein und Weiblein Eintritt! Beim :blasen::poppen: iss er außen vor.
    2. Der Club kassiert Eintritt und das Entgelt für bestimmte Sex-Angebote ... die DL sind Angestellte des Clubs mit eingeschränkter Weisungsbefugnis, aber in jedem Fall ist der Club (Betreiber) der Vertragspartner.
    Mischformen gehen rechtlich eigentlich nicht! :besserwisser:
    Jedoch lesen wir:

    Er hat Eintritt + die erste Nummer bezahlt.

    Auf der Homepage steht das RTC-Preis-Modell ...quasi das Angebot und maßgeblich für den Vertragschluß:
    UND
    Das passt nun gar nicht!
    Denn somit ist die Zahlung an die Thekenfrau (im Auftrag des Clubs/Betreibers) über den Eintritt hinaus in jedem Fall "STATUSWIDRIG", falls der Betreiber nur als "Infratstruktursteller" auftreten will!

    Naturfreund hat im Grundsatz einen Vertrag mit dem Betreiber geschlossen, der auch für die Einhaltung einer vorher veiernbarten und bezahlten der Arbeitsleistung zuständig wäre.
    Den "Erfolg" im sexuellen Sinne schuldet allerdings weder er noch die DL ... nach meiner Auffasung!

    Dass die Thekenfrau quasi in Personalunion einmal im Auftrag des Betreibers den Eintritt kassiert und dann im Auftrag der Dl auch den Preis für die jeweilige Aktivität, würde niemand ernstaft glauben.

    Formal ist ihm mit Bezahlung des Eintrittes+erster Nummer auch gesagt worden, was er dafür bekommt!
    (Ehe ich belehrt werde, ich weiß wie das real geht und dass meistens unterstellt wird, der Gats weiß es ....)
    Wenn das nicht eingehalten wurde, dann kann er formal beim Betreiber bzw. der vertretenden Thekenfau reklamieren usw.
    Im "rechtlichen" Normalfall ist da zunächst Nachbesserung und dann erst Minderung vorgesehen!:rolleyes:

    Einzig der Preisanteil für den Entritt wäre unantastbar.

    Sinngemäß für alle anderen "Clubs" mit ähnlichen Zahlungs-Modellen

    (Der Beitrag wurd auf Hinweis von Macchiato und FK geändert wegen Irrtum meinerseits. [​IMG])
     
    pique und Crimson12 danken dafür.
  9. Ironman

    Ironman Echte Liebe 1909

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    #9 Ironman, 14. Juli 2013
    Zuletzt bearbeitet: 15. Juli 2013
    Denken ist nicht jedermanns Stärke

    Natürlich zahle ich am Eingang des Clubs die 20 € oder 30 € Eintritt und nicht schon die bevorstehenden Nummern mit den Mädels, denn man weiß ja nie was passiert, z.B. wenn es richtig geil wird, kann evtl. eine Verlängerung kommen oder man spritzt im Mund ab, was dann eh ein anderer Preis ist.
    Außerdem sind in der LL die Preise sehr fair und auch für Nichtabiturienten wie mich sehr verständlich.
    Ein Vertrag müsste meines Wissens immer schriftlich fixiert sein. In der LL kriegen die Mädels immer nach erfolgter Dienstleistung das Geld und der Ironman war danach immer sehr befriedigt und ist nach mindestens zwei Zusammenkünften glücklich Richtung Heimat aufgebrochen.
    Gruss, der Ironman.
     
    pique dankt dafür.
  10. Smiley

    Smiley Auguries & Riehsörtsch

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    @Ironman

    DEUTSCHE Gesetze und Ausführungsbestimmungen erfordern 2 Staatexamen in Jurisditktion oder zumindest paar Semester im sogenannten "Recht" ODER die "Lektion im realen Leben"!
    Im einzelnen Fall genügt nicht mal das!

    Für den "normalen" Menschen iss das alles "gefährlich" ...:rolleyes:
     
  11. Käpt´n Udo

    Käpt´n Udo KuschelBärKapitän

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    Die Aussage ist falsch

    Das einzige was du brauchst ist Alltours; Rechtsprechung (siehe manche Steueraffären) sind reine Gesichtsfaktorangelegenheiten :rolleyes:


    Und nun wieder ernsthaft:

    Nein, jede mündlich getroffene Vereinbarung ist ein Vertrag, nur manchmal ist der Beweis etwas schwierig (unmöglich), daher bitte immer schriftlich formulieren

    Wirkt bei einer nicht Deutsch verstehenden DL zu Beginn etwas befremdlich wenn du :blasen: und :poppen: vereinbarst, aber ohne geht nun wirklich nicht ;)
     
    Naturfreund und Smiley danken dafür.
  12. Smiley

    Smiley Auguries & Riehsörtsch

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    #12 Smiley, 15. Juli 2013
    Zuletzt bearbeitet: 15. Juli 2013
    Mein Verstand sagt mir, das ist "Unsinn in sich selbst" und das
    damit auch für falsch.
    Hier wie oben werden bei dem Begriff "Leistung" mehrere Sachen (Handlungen und Erfolg), die aber unterschiedlicher Natur sind, in eine Tüte geschmissen.

    Hinweis das folgende Zitat ist nicht von mir,
    aber die Anmerkung vom Käpn völlig richtich!
    Vielleicht wären ja Check-Listen/Menülisten mit Kreuzchenfeldern mehrsprachig doch hilfreich!:rolleyes:

    Der Beweis der "Abarbeitung" geht allerdings dann nur mit Dashcam, die jede Dl bei Zimmergang mitnimmt bzw. mitnehmen kann, falls der Gast das wünscht. Nach Abschluß der Bezahlung bzw. Rückmeldung an der Kasse wird bei Einverständnis sofort gelöscht. Ansonsten wird das Video gecheckt.
    Verzichtet der Freier auf die Dashcam, was seine freiwillige Entscheidung ist, dann ist es sein Risiko.
    Fertich iss der Lack! :prost:
     
    Naturfreund und Käpt´n Udo danken dafür.
  13. Naturfreund

    Naturfreund Optiker

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    Auch beim "Gebot der Fairness" hat der Freier schlechte Karten

    Ich bedanke mich bei den Leuten, die auf meine Anfrage geantwortet haben. Die Hauptsache sehe ich als geklärt an: als Freier habe ich keine Rechte. Obwohl ich zahle, ist damit kein Anspruch auf die Leistung der SDL verbunden. Das war mir nicht bewusst. Und ich könnte mir vorstellen, dass ich da nicht der einzige bin.

    Ich hatte ganz naiv im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben gedacht, dass die SDL durch Annahme meiner Geldzahlung die Verpflichtung zu einer im Prinzip einklagbaren Gegenleistung eingeht, die im P6 in erster Linie aus Geschlechtsverkehr besteht. Dieser Grundsatz gilt im P6 offenbar nicht. Vermutlich ist das historisch zu verstehen, weil P6 immer als "sittenwidrig" angesehen wurde.

    Und wenn ich Tigers Beitrag richtig verstehe, bin ich nicht nur bei Vorkasse der Dumme (wie in meinem Fall), sondern auch dann, wenn ich hinterher zahle. Auch dann muss ich der SDL den ausgemachten Betrag zahlen, selbst wenn sie die dafür abgesprochene Leistung gar nicht erbracht hat. Diese Asymmetrie der Rechtssprechung finde ich wirklich bemerkenswert!

    Das ist die juristische Seite. Für die gelebte Praxis im P6 scheint sie irrelevant zu sein, ist sie meiner Meinung nach aber nicht. Denn durch den Wegfall der Möglichkeit, im äußersten Fall juristische Konsequenzen androhen zu können, habe ich kein Mittel, das Gebot der Fairness im zwischenmenschlichen Umgang miteinander bei einer SDL durchzusetzen. Wenn die unfaire SDL weiß, dass die Geschäftsführung bzw. die Thekenfrau auf ihrer Seite steht, kann der Geschädigte sich auch die Beschwerde sparen.

    Natürlich hat die SDL normalerweise ein großes Interesse daran, ihre Leistung korrekt zu erbringen, weil sie mich als Kunden wieder sehen will. Es gibt aber Situationen, wo dies nicht der Fall ist, zum Beispiel, wenn die SDL auf mich als Kunden keinen Wert legt wegen Aussehen, Alter, Potenzschwäche usw.. Kunden, die ihr genehm sind, behandelt sie fair, solche, die sie loswerden will, unfair. Selbstverständlich werden Letztere die SDL nicht mehr aufsuchen. Aber das ist ja gerade das, was sie durch ihre Handlungsweise erreichen wollte. Diese Kunden haben also in jedem Fall die "Arschkarte" gezogen, denn ihr Geld sind sie los.
     
  14. Xx_er

    Xx_er Guest

    #14 Xx_er, 15. Juli 2013
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 15. Juli 2013
    :megalach: das könnte in diesem Falle an deinem Verstand liegen - oder dass du eventuell das ProstG (et al) eben nicht verstand_en hast...

    Ein Vertrag (egal ob schriftlich oder mündlich) über GV, Blasen, etc. (allg. "sexuelle Dienstleistungen") ist nach wie vor nichtig, da iSd. Rechtspraxis sittenwidrig ! Deshalb ja auch das eingeschränkte Weisungsrecht für Dienstgeber/Clubbetreiber im Fall eines Angestelltenverhältnisses !

    Das ProstG regelt ja nur die rechtliche Seite der Vergütung, falls solche "Dienste" (freiwillig) erbracht wurden, nicht aber die vertragliche Vereinbarung solcher "Dienste".

    Nach meinem Laien-Rechtsverständnis hat also ein Freier höchstens die Möglichkeit qua nicht eingehaltener zeitlicher Aspekte, da im Zivilrechtswege "gegen" vermeintliche AZF's vorzugehen.

    Ich stelle mir so einen (Muster-)Prozess übrigens sehr lustig vor... :D
     
  15. Xx_er

    Xx_er Guest

    in diesem konkreten Fall war (für dich zum Leidwesen) eben zweiteres der Fall: a-tens ist die Dame bestens gebucht und b-tens ein wesentlicher "Umsatz-Faktor" für den Laden. Deshalb sch***** sie (im wahrsten Sinne des Wortes) auf einzelne Kunden, die "Probleme" (aus deren Sicht) machen...

    Das Leben ist eben manchmal sowas von ungerecht *tiefsoifz ...
     
  16. Peanut

    Peanut Stammschreiber

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    Ich weiss nicht was an diesem Topic nicht richtig sein soll und finde ihn absolut diskussionstauglich.

    Shitstorm ist etwas für Leute die schwerwiegende Mängel in der Argumentation aufweisen. Von daher bis Du hier safe. :D

    Peanut
     
  17. swingstar

    swingstar Bekannter Schreiber

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    So unterschiedlich sind die Meinungen! Ist das nicht schön!

    :D
     
  18. Smiley

    Smiley Auguries & Riehsörtsch

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    #18 Smiley, 15. Juli 2013
    Zuletzt bearbeitet: 15. Juli 2013
    :gott:

    UNSINN! FALSCH!

    Selbst in deiner Heimat in den Bergen iss das inzwischen anders!;)

    NEIN - aber nicht deshalb gibt es das eingeschränkte Weisungsrecht, sondern wegen der Spezifik der Dienstleistung, damit Dl nicht jede vom Chef verlangte Art sexueller Dienstleistung und nicht mit Jedem ausüben müssen! ;)
    Im Übrigen auch in normalen mündlichen und schriftlichen Arbeitsverträgen ist normalerweise geregelt, was zu den Arbeitsaufgaben und Pflichten gehört und was nicht! :rolleyes:

    Auch DAS stimmt So wieder mal nicht komplett, denn die Aufhebung der Sittenwidrigkeit des Geschäftes macht eine DL zu einem normalen Vertragspartner!
    Das hat die schön öfter genannten Rechtsfolgen ( siehe auch Renzikowski) und geht eben weit über das Entgelt hinaus! :besserwisser:

    :daumenhoch:

    Irgendwo hat ich sowat schon mal gelesen ...
    aber bis dahin wird sicher der eine oder andere Amateur-Lud und/oder Hobby-Puff-Betreiber dt. Rechts- und Steuer-Lektionen erleben. :D

    Ach so das ist auch Falsch ... schon vom Zitat her![​IMG]
    "Unsinn in sich selbst" bezog sich nicht auf Tigers Zitat sondern auf die von Peanut per Zitat wiedergegebene Quelle in Beitrag #12!

    Hat also nix mit "Verstand" zu tun!

    Ich verstehe ja, dass du krampfhaft nach nem Aufhänger für ne Attacke gesucht hast. :D
    Aber sowat Simples fällt doch auf!:peinlich::rolleyes:
     
    Xx_er dankt dafür.
  19. The Tiger

    The Tiger Genitalveteran

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    Jenseits schmeilischer deutungshoheitlicher Hybris ...

    Fakt ist: [wikipedia]

    Der Freier kann natürlich zivilrechtlich auf Erfüllung klagen. Dies ist jedoch wegen desolater Beweislage de facto aussichtslos ...
     
    Dorian.Gray dankt dafür.
  20. Xx_er

    Xx_er Guest

    #20 Xx_er, 15. Juli 2013
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 15. Juli 2013
    deren Unfehlbarkeit durch lila übergrosse Fettschreibung in juridischem Sinne unzweifelhaft gegeben ist *stöööööön ...


    Nach meinen Recherchen existiert kein einziges Urteil zu einem Vertrag über "sexuelle Dienstleistungen" und auch de jure ist die Ansicht verbreiteter, dass sowas nicht in rechtswirksamer Vertragsform geregelt werden kann. Deshalb steht (richtigerweise) in wikipedia auch, dass die Sittenwidrigkeit strittig ist - dh. es gibt unterschiedliche Rechtsmeinungen dazu.