Die Einkünfte aus sexuellen Dienstleistungen unterliegen der Umsatzsteuer, der Gewerbesteuer und der Einkommensteuer. 1. Umsatzsteuer Sexuelle Dienstleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Das heißt, vom vereinnahmten Entgelt sind 19 % als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ausnahmsweise kann im Rahmen der Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzsteuer verzichtet werden. Anspruch auf den Kleinunternehmer-Status haben Unternehmer und Selbstständige, deren Umsatz mit umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen im Vorjahr nicht über 17.500 Euro gelegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird. Der Nachteil der Regelung ist, dass der Unternehmer auch keine Vorsteuer aus Anschaffungen erstattet verlangen kann. Wird beispielsweise ein betrieblich genutztes Fahrzeug angeschafft, kann sich die Geltendmachung von Vorsteuern durchaus lohnen. Das muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden. Der Unternehmer kann die Vorsteuer jedoch nur dann geltend machen, wenn er über eine entsprechende Rechnung verfügt. Zahlt eine DL beispielseise Eintritt, so kann sie die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Dazu benötigt sie jedoch eine entsprechende Rechnung des Ladens, §§ 14, 14a UStG. Grundsätzlich wäre eine DL auch aus steuerlicher Sicht verpflichtet, eine Rechnung bezüglich ihrer Dienstleistung auszustellen. Das halte ich in diesem Bereich allerdings für kein praktisches Problem. Für die Umsatzsteuer sind Voranmeldungen abzugeben, je nach Umsatz entweder monatlich oder vierteljährlich. Weiterhin ist noch eine Jahreserklärung zu erstellen. 2. Gewerbesteuer Müssen Prostituierte Gewerbesteuer bezahlen? Die Antwort lautet Ja, weil sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen. Diese Begründung stammt aus dem Gewerbesteuerrecht. Der Begriff Verkehr ist hier also im Sinne des Steuerrechts auszulegen. Die Gewerbesteuer wird von den Kommunen verwaltet. Es gibt daher einen Gewerbesteuermeßbescheid vom Finanzamt auf dessen Grundlage dann die Kommune einen Gewerbesteuerbescheid erläßt. Für die Gewerbesteuer können ggf. Vorauszahlungen festgesetzt werden. 3. Einkommensteuer Die Einkommensteuer wird aufgrund der Einkommensteuererklärung erhoben. Einkünfte aus sexuellen Dienstleistungen sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese werden durch Gewinnermittlungen berechnet, wobei wohl eine sog. Einnahmeüberschußrechnung ausreichend sein wird. Das hängt ab von der Umsatz- bzw. Gewinnhöhe. Auch für die Einkommensteuer können Vorauszahlungen festgesetzt werden. Deshalb sind über die Einnahmen und Ausgaben Bücher zu führen, wobei es bei sexuellen Dienstleistungen wohl meist um Bargeschäfte gehen wird und daher eine Barkasse zu führen ist. Die Anforderungen an die Dokumentation hängen davon ab, ob eine EÜR ausreicht oder bilanziert werden muß. Die Kasse kann als sog. offene Kasse geführt werden. Dann ist mindestens ein gebundenes Kassenbuch zu führen, das täglich durch sog. Kassenbericht abzurechnen ist. Die Berechnungen sind dann in die Buchführung zu übernehmen. Fehler im Kassenbuch können durch Schätzungen sanktioniert werden. Das Kassenbuch ist eine ziemlich wichtige Unterlage, weil daraus die Einnahmen nachvollzogen werden können. Daher sind die Anforderungen daran sehr hoch und bei Betriebsprüfungen wird darauf sehr genau geachtet. Es ist also dringend zu empfeheln, auf die Führung des Kassenbuches großen Wert zu legen. Wird kein Kassenbuch geführt, wird geschätzt. Bei der EÜR sind die Anforderungen erleichtert. Eine lückenlose Aufzeichnung ist aber trotzdem erforderlich. Die Materie ist natürlich noch viel komplizierter, als ich es hier kurz beschreiben kann. Auf die Problematik der Barkasse wollte ich aber einmal hinweisen, weil sie wahrscheinlich vielen DL gar nicht bekannt sein wird. FG Hamburg zur Schätzung http://www.landesrecht-hamburg.de/j...sml?showdoccase=1&doc.id=STRE201370300&st=ent Revisionsentscheidung des BFH zum selben Verfahren http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=29283
Da das Thema schon mehrfach in verschiedenen threads debattiert wurde, möchte ich nur noch drauf hinweisen, dass völlig ohne Bargeld zumindest national oder gar im EU-Maßstab grade bei "Wander-Huren" Vieles vereinfacht werden könnte! Alle offiziell findbaren DL könnten dann über einen Zentral-Rechner quasi automatisch abkassiert werden und den jeweiligen Verrichtungs-Standorten dann die zugehörigen Steuer-Anteile (Gewerbe-St., Umsatz-St. ) rückwirkend zugewiesen werden. Für eine IT eigentlich kein Problem. ok es gibt da so Feinheiten, wo so wat gern im temporären Chaos endet ... etwas die örtlich verschiedenen Gewerbe-Steuersätze usw. ps Allerdings denke ich, dass ein Großteil der DL und des Gewerbes im "Untergrund" dem sich entziehen wird. Wie vor 2002 ... .
Ich wollte hier eigentlich keine Debatte vom Zaun brechen, sondern nur kurz und knapp die praktische Problematik für die DL anreißen. Debattieren kann man viel. Für die tätigen DL stellt sich die Rechtslage aber so dar, unabhängig von Phantasien über Vereinfachungen.
Ich fände es auch praktisch, wenn wir das Thema nicht zerreden. Zum Verständnis sollte man vielleicht noch die Bedeutung des Düsseldorfer Verfahrens ergänzen: Guter Text:--> https://www.lhp-rechtsanwaelte.de/t...er-verfahren-steuerfahnder-im-rotlichtmilieu/ Mehr -> 2. Was ist das Düsseldorfer Verfahren? Den Finanzämtern gelingt es nur in seltenen Fällen, die Prostituierten steuerlich zu erfassen. Dies hat seinen Grund insbesondere in der hohen Fluktuation (Mobilität). Prostituierte wechseln häufig ihren Tätigkeitsort und sind oftmals auch nur zeitweise regional tätig (wie z.B. bei Messen oder sonstigen Veranstaltungen). Selbst wenn nach einer Kontrolle einer Steuerfahndungsstelle die anwesenden Prostituierten steuerlich geführt werden können, so ist dadurch noch nicht die Steuervollstreckung gesichert. Denn im Zeitpunkt der späteren Steuervollstreckung hat sich der Wohnsitz oder Tätigkeitsort häufig bereits geändert. Aufgrund der vorgenannten praktischen Schwierigkeiten entwickelte die Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vor mehr als 40 Jahren das so genannte Düsseldorfer Verfahren. Dieses wird heutzutage z. B. in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Berlin praktisch angewandt. Eine bundesweite Anwendung scheitert daran, dass dieses Verfahren gesetzlich nicht verankert ist. Vielmehr ist die Teilnahme freiwillig. Praxishinweis des Steuerfachanwalts aus Köln: Die Freiwilligkeit einer Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren sollte nicht zu der Annahme verleiten, dass hierdurch die persönlichen steuerlichen Verpflichtungen der Betreiber und Prostituierten erledigt werden. Vielmehr stellen die Zahlungen im Rahmen dieses Düsseldorfer Verfahrens lediglich Vorauszahlungen für die persönliche Besteuerung der Prostituierten dar. Betreiber und Prostituierte müssen trotzdem persönliche Steuererklärungen abgeben, wobei dann die Vorauszahlungen angerechnet werden. Das Düsseldorfer Verfahren führt also lediglich zu einer vorläufigen finanziellen Belastung, wobei in jedem Fall im Rahmen der Jahressteuererklärung die tatsächlich geschuldete Steuer zu zahlen ist. Checkliste: Wie läuft das Düsseldorfer Verfahren ab? Die Steuerfahndungsstellen sind für die praktische Durchführung des Verfahrens zuständig. Die Steuerfahndung nimmt Kontakt mit dem jeweiligen Bordellbetreiber auf. Der Betreiber wird über das Verfahren informiert und erhält hierzu ein Merkblatt. Die Steuerfahndung beantwortet seine Fragen. Bordellbetreibern und Prostituierten steht es frei, ob sie an dem Verfahren teilnehmen wollen. Wenn der Betreiber nicht teilnehmen möchte, so können die Prostituierten faktisch nicht teilnehmen. Es bleibt dann bei den stets geltenden steuerlichen Erklärungspflichten der Prostituierten. Will der Bordellbetreiber teilnehmen, so erklärt er dies gegenüber der Steuerfahndungsstelle. Anschließend hat jede Prostituierte das Recht, selbst über die Teilnahme am Verfahren zu entscheiden. Jede Prostituierte, die nicht teilnehmen will, hat dann jedoch die Pflicht, sich um ihr individuelles Besteuerungsverfahren zu kümmern. Hierbei kann ihr ein Steuerberater / Steuerfachanwalt helfen. Jeder teilnehmende Bordellbetreiber erhält eine eigene Steuernummer aus einem speziellen Steuerkreis. Hierdurch soll das besondere "Handling" dieser Fälle verwaltungsintern gesichert werden. Nimmt eine Prostituierte am Düsseldorfer Verfahren teil, so muss sie an jedem Arbeitstag eine bestimmte Vorab-Pauschale an den Bordellbetreiber abführen. Diese Pauschale darf der Bordellbetreiber nicht behalten, sondern hat diese an das Finanzamt als Vorauszahlung auf die persönliche Steuern der Prostituierten abzuführen. Jeder teilnehmende Bordellbetreiber ist verpflichtet, so genannte Sammellisten mit einer Anlage auszufüllen. Diese erhält er von der Steuerfahndung. In dieser Sammelliste führt der Betreiber die Personalien der am Düsseldorfer Verfahren teilnehmenden Prostituierten auf. Weiterhin trägt der Betreiber die Anzahl der Arbeitstage ein, an denen die Prostituierte die vorgenannte Vorab-Pauschale gezahlt hat. Weiterhin werden die nicht am Verfahren teilnehmenden Prostituierten namentlich erfasst (mit Personalien und ihrer Steuernummer). Hierdurch kann das Finanzamt kontrollieren, ob die Prostituierten ihren persönlichen Steuerpflichten nachkommen. Jeweils am Monats- oder Quartalsende reicht der Bordellbetreiber die Sammelliste beim Finanzamt ein und zahlt die von ihm treuhänderisch vereinnahmten Vorab-Pauschalen. Die Vorab-Pauschale wird zwischen dem Finanzamt und dem jeweiligen Bordellbetreiber vereinbart, die Höhe ist regional unterschiedlich, wobei diese meist zwischen 20 bis 30 Euro täglich (z. B. in Köln und Berlin) schwankt. Unabhängig von Düsseldorfer Verfahren muss jede Prostituierte ihre persönlichen steuerlichen Verpflichtungen erfüllen. Hat sie jedoch am Düsseldorfer Verfahren teilgenommen, so kann sie sich nach Ablauf des Jahres ihre Vorab-Pauschalen auf die persönliche Steuerschuld anrechnen lassen. Was allgemein in den Foren aus meiner Sicht falsch dargestellt wird ist die Annahme, dass sich durch die Meldepflicht nun alles verändert oder aus Hurensicht verschlechtert. Nach meiner Erfahrung ist das zumindest bei Teilnehmerinnen am Düsseldorfer Modell nicht so. Bei den Meldelisten nach Düsseldorfer Modell tragen alle mir bekannten Läden bereits jetzt die Personalien ein und es gibt auch zig Fälle, in denen Frauen Rückwirkend veranlagt wurden. Korrigiert mich, wenn ihr auch nur einen Fall wisst, wo Künstlernamen ohne Passabgleich akzeptiert werden. Vielleicht war es vor ProstSchg ein wenig wahrscheinlicher, durch das Raster zu rutschen. Das Verfahren und die Pflichten sind jedoch schon seit Jahren so, wie in #1 beschrieben.
Steuerlich hat sich nichts geändert. Die Rechtslage ist seit Jahren so, wie oben dargestellt. Sie war eigentlich niemals anders. Das neue Gesetz hat da wirklich nichts geändert. Rein praktisch hofft der Gesetzgeber natürlich darauf, dass sich alle DL anmelden und daher die Erfassungsquote aus steuerlicher Sicht auch auf 100 % steigt.
Freiberuflerin? Könnte sich eine DL nicht auch als Freiberuflerin beim Finanzamt anmelden? Dann würde zumindest schon mal der Aufwand mit der Gewerbesteuer entfallen. Als Masseuse, Schauspielerin oder Tänzerin könnte sich eine DL als Freiberuflerin anmelden. Ich hatte mich mal näher mit einer DL unterhalten, die offiziell als Tänzerin beim Finanzamt angemeldet war. Sie hat auf dem Zimmer dann zwar nicht getanzt, aber es war trotzdem sehr schön mit ihr. Oder schließt die Anmeldung der DL laut ProstSchG evtl. eine Gewerbeanmeldung gleich mit ein?
Leider geht das nicht,wer als Prostituirte/r selbständig tätig ist ,erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb .Daher gelten die gleichen Regeln wie für jeden anderen Gewerbebetrieb .
D.h eine DL muss dann auch noch Mitglied in der Industrie- und Handelskammer werden und Beträge entrichten? Evtl. sollte die Regierung den Status einer DL als Gewerbetreibende einmal überdenken und lieber die Anmeldung als freiberufliche Tätigkeit ermöglichen. Dies würde eindeutig vieles erleichtern, aber Gesetzte und Vorgaben sollen in Deutschland ja keinesfalls einfach sein. Verrücktes Land.
Hoffe auch ,daß man das Gesetz nochmal überdenkt,viele Rumäninen sind mit dem Formular (gewerbeanmeldung,steuerliche Erfassung )schlicht überfordert .
Nochmal - das hat nix mit ProstSchG Jahr 2016 sondern mit ProstG aus 2001 zu tun! Es scheinen nur die Wenigsten in der Branche Ernst genommen zu haben! ProstScG hat diesbezüglich nur die Ausübungs- und Registrier-Regeln "verschärft". "Verschärft" ist eigentlich auch das falsche Wort, denn an der Gesetzeslage in Gänze was die Beteuerung usw betrifft hat sich ja nichts geändert (ausgenommen das BFH-Urteil 2013 wonach Selbständigkeit bei Prostitution Gewerbe ist). Das richtige Wort wäre "klar gestellt" ... für ALLE, die vorher glaubten, das gelte alles fürs sie nicht bzw. für die, die das nicht verstanden hatten.
Wer als "Freiberufler(in)" steuerlich gelten darf, ist nach Steuerrecht definiert. Im §18 EStG gibt es einen Katalog, wer unter Freiberufler-Definition fallen kann! Mehr -> =>http://erfolgreich-wirtschaften.de/katalog-der-freiberufler/ Es gibt natürlich auch freiberufliche Künstler usw. Aber in dem Fall, dass die Dame sich quasi aus sich selbst heraus als "Freiberuflerin" deklariert, halt ich für äußerst gefährlich, denn dazu müssten ein paar Voraussetzungen erfüllt werden! Und die muss das FA akzeptieren! Durch Urteil des Bundesfinanzhofes BFH fällt Prostitution als Selbstständige seit 2013 unter Gewerbe-Betrieb!!! Mehr -> => https://www.foerderland.de/gruendung/amtswege/gewerberecht-und-prostitution/ Wäre die DL "angestellt" (also Club oder Luden), also nicht selbstständig, dann natürlich nicht!!! Dann wäre sie steuerlich wie jeder andere "Arbeitnehmer(in)" steuerlich zu veranlagen. Das gilt seit 2001! ps Steuersachen werden ggf 10 Jahre zurück überprüft und das kann zu Nachforderungen führen. Heißt - wer ab 2007 noch "Dreck am Stecken" hat, der könnte ... noch dran sein.
Nun muss man vielleicht auch wieder die Kirche im Dorf lassen. Jeder von uns, der arbeitet oder wenigstens ein eigenes Einkommen hat, muss Lohn- bzw. Einkommenssteuern bezahlen und wenn er selbständig ist, vielleicht sogar Umsatzsteuern abführen. Nur, dass wir mit den Ladies auf die Matte ziehen, muss das doch noch lange nicht bedeuten, dass man bei ihnen quasi für Steuerbefreiungen eintritt. Eigentlich gibt es bei den Steuern für die im Paysex beschäftigten Frauen kaum große Probleme. Und zumindest die Einkommenssteuern werden die Frauen auch nicht wesentlich belasten. (Weil ich alleine arbeite und keine Angestellten habe, mache ich meine Steuererklärungen seit Jahren alleine. Ich habe da also eine gewisse Vorstellung.) Das liegt zum einen daran, dass die allermeisten von den Frauen nun kaum diese exorbitanten Einkünfte haben, die so manche glauben. Auf der anderen Seite haben sie bestimmt fühlbare Kosten, die beruflich bedingt sind (Eintritte, Fahrtkosten, Wohnkosten, Reisekosten, Kleidung, Schuhe usw. ) Das alles wird durch das neuen Gesetz sicher nicht weniger, weil die Frauen ja nun nicht mehr in den Clubs wohnen können. Hinzu kommen dann noch die Kinder und evtl. Vorsorgeaufwendungen. Außerdem zahlen sie im Rahmen des Düsseldorfer Modells 10, 15 ja sogar bis zu 20-25 Eur je Arbeitstag an das FA. Das wird mit dem Eintrittspreis verbucht. Und man kann schon davon ausgehen, dass die Höhe der arbeitstäglichen Vorauszahlung so angesetzt wurde, dass damit in den meisten Fällen ein relevanter Teil der Steuerpflicht abgedeckt wird. Wenn die Frauen sich durch einen Steuerberater professionall beraten lassen (wie die meisten von uns auch), dann dürfte es eigentlich kaum Probleme geben. Die Frage ist eben nur, ob sie bzw. ihre "Manager" das so machen. Ganz anders stellt sich natürlich die Frage, ob der große bürokratische, personelle und finanzielle Aufwand, der mit dem neuen ProstSchG verbunden ist, sich bei den Steuermehreinnahmen rechnet. Bei einem geschätzten Gesamtumsatz der Branche von vielleicht 6 Mrd Eur und bisher gezahlten Steuern von 0.5-1.0 Mrd (durch die Clubs, WoPus, LH und die Düsseldorfer Vorauszahlungen) ist vielleicht mit Steuermehreinnahmen von max. 1.5-2 Mrd. Eur zu rechnen. Und dafür dieser geradezu gigantische Aufwand, der dann einen ganzen Teil der Ladies in die Illegalität treibt. Das alles wäre auch abzusehen gewesen, wenn man sich nicht an den stark überhöhten Zahlen der politischen Interessengruppen orientiert hätte.
Es wurde schon viel über das Thema Steuern gepostet. Jetzt müssen aber ein paar Sachen klargestellt werden. Große Tasse Kaffee ist empfehlenswert. Nicht ganz einfach das Material, aber hat einen hohen Informationsgrad: Das Düsseldorfer Verfahren (DV) wird mangels gesetzlicher Grundlage nur in denjenigen Bundesländern angewendet in denen die Finanzverwaltung dies per Erlass gestattet hat. Ein Erlass/Eine Anweisung steht gegenüber einem förmlichen Gesetz (z.B. ProstSchG) und einer Rechtsverordnung (Anwendung des ProstSchG in den einzelnen Bundesländern) an unterster Stelle. Ein Erlass wird vom Minister (im Falle des DV vom Finanzminister) erlassen und regelt innerhalb seines Verwaltungsbereichs (z.B. Hessische Ministerium der Finanzen) einen Gegenstandsbereich (Vorauszahlungen auf eine mögliche Steuerschuld von Prostituierten). Er ist nur für die Angehörigen dieses Verwaltungsbereichs verbindlich, hat also keine Außenwirkung. Wie bekannt ist die Teilnahme am DV freiwillig. Nun zu den Feinheiten des DV: Die Zahlungen die die Frauen im Rahmen des DV leisten, sind schlichte Zahlungsvorgänge (siehe FG Kassel Az. 6 V 2309/09). Rein rechtlich gesehen kann man das wie folgt gleichsetzen: Der Betreiber stellt in seinem Bordell einen Eimer hin. Die Frauen schmeißen das Geld in den Eimer. Das für die Prostitutionsstätte (!) zuständige Finanzamt freut sich. Rechtlich wird, dass dann so beschrieben. Auf den Zahlvorgang (DV) können die steuerlichen Vorschriften nicht angewendet werden – auch nicht diejenigen über die eigentliche Zuständigkeit der Finanzämter. Die Vorauszahlung ist ihrem Wesen nach auch kein Verwaltungsakt: Das Düsseldorfer Verfahren wird nicht im Sinne eines Verwaltungshandelns angewendet. Es ist vielmehr dem Verwaltungshandeln vorgeschaltet. Nachdem das Finanzamt (zuständig für die Prostitutionsstätte) sich das Geld einverleibt hat, muss dies nun irgendwie dem deutschen Steuersystem zugeführt werden. Das muss dann aber über einen Verwaltungsakt geschehen, sonst sprechen wir von schwarzen Kassen. Was tun? Ganz einfach. Kann man bei der Gemeinde Borken nachlesen. https://kreis-borken.de/de/kreisverwaltung/aufgaben/sicherheit-und-ordnung/prostituiertenschutz/ Auf der Seite unten gibt es das Schreiben: „Merkblatt Finanzamt, Besteuerung der Einkünfte von selbständig tätigen Prostituierten“. Interessant auch, dass die Gemeinde Borken diese Informationen zur Verfügung stellt und nicht das Finanzamt! In dem Schreiben steht: „Der Tagessatz beinhaltet die Ertragsteuern, den Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer. Er stellt einen pauschalierten Betrag im Rahmen des § 162 AO dar und gilt demzufolge unabhängig von der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen und der Anzahl der gearbeiteten Stunden. Er kann als Pauschalbetrag weder erhöht noch ermäßigt werden. Er gilt ohne Einfluss durch umsatzstarke oder umsatzschwache Tage. Die Anwesenheit über den Tageswechsel (0.00 Uhr) hinaus löst einen neuen Tagessatz aus. Die Konditionen des angebotenen Verfahrens sind ein Entgegenkommen der Finanzverwaltung und daher nicht verhandelbar.“ „Die Teilnahme am vereinfachten Vorauszahlungsverfahren befreit die Prostituierten nicht von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und nicht von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern. Durch die Pauschale soll lediglich die spätere Steuererhebung gesichert werden. (Anmerkung: Jetzt kommt es dicke) Die persönliche Einkommen- und Umsatzsteuerschuld wird in der Regel den bereits gezahlten Vorauszahlungsbeträgen entsprechen, so dass keine Nachzahlungen zu erwarten sind. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer. Grundsätzlich wird daher ohne die Abgabe von Steuererklärungen durch die Prostituierten das zuständige Wohnsitzfinanzamt keine individuelle Festsetzung und Veranlagung vornehmen“. Vom letzteren geht das Finanzamt auch blind aus. Alles andere wäre zu viel Arbeit für das durch uns Steuerzahler finanzierte Gehalt der Beamten. Nach § 162 AO hat das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, was bei Prostituierten generell der Fall ist. Dadurch, dass das Finanzamt Schätzungsbescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung erlässt, können Prostituierte durch die Abgabe einer Steuerklärung nachträglich um eine Korrektur der Bescheide und Berücksichtigung der tatsächlichen steuerlichen Umstände bitten. Hier sei kurz darauf hingewiesen, dass das Finanzamt, welches die oben beschriebene Vorgehensweise befolgt, die Rolle des „Betriebsfinanzamtes“ der Prostituierten annimmt. Wenn nun die Besteuerungsgrundlagen von diesem Betriebsfinanzamt so geschätzt werden, dass die zu versteuernden Einnahmen den Zahlungen, welche im Rahmen des Düsseldorfer Verfahren geleistet wurden, entspricht, ergibt sich automatisch keine Steuernachzahlung, auch nicht beim Wohnsitzfinanzamt. Diese vereinfachte Vorgehensweise führt jedoch zu folgenden Problemen: Wenn ein fester Tagessatz pro Prostituierter erhoben wird, wird zwangsläufig davon ausgegangen, dass jede Prostituierte genau gleich viel verdient (zahlen wir Freier wirklich alle denselben Preis?). Aus diesem Grunde ist die Abgabe einer Steuererklärung zwingend erforderlich für eine auf Tatsachen basierender Besteuerungsgrundlage. Gibt man eine Steuerklärung nicht ab und lässt man sich wiederholt schätzen, muss das Finanzamt von einer Steuerhinterziehung ausgehen und die entsprechenden rechtlichen Schritte einleiten: Durch die Nichtabgabe der Steuererklärung kann u.U. der Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) eintreten. Aufgrund dessen ist zu prüfen, ob eine Meldung an die zuständige Straf-und Bußgeldsachenstelle zu erfolgen hat. Solche Maßnahmen sind auch besonders dann notwendig, wenn die Schätzungen generell zu niedrig ausfallen und der Betroffene darin einen Vorteil für sich sieht, anstelle Steuerklärungen abzugeben sich wiederholt schätzen zu lassen. (Anmerkung: Darauf ist das DV aber ausgelegt. Komisch.) Zu den Schätzungsbescheiden die unter Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden: Erfolgt die Steuerfestsetzung, ihre Änderung oder Aufhebung nach Eintritt der Festsetzungsverjährung, ist der Bescheid zwar fehlerhaft und damit rechtswidrig, aber nicht nichtig i.S.d. § 125 Abs. 1 AO. Damit ist der Bescheid gem. § 124 Abs. 3 AO i.U. wirksam. Wird der Steuerbescheid durch zulässigen Einspruch angefochten, muss er ersatzlos aufgehoben werden. Ist der Steuerbescheid bestandskräftig, wird der Steueranspruch fällig und kann vollstreckt werden. Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Damit bleiben dem Steuerpflichtigen grundsätzlich vier Jahre nach Steuerentstehung, um eine Antragsveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Das geschieht weder, noch wird es von den Finanzämtern eingefordert! Die Finanzämter warten einfach auf Eintritt der Festsetzungsverjährung und verbuchen das Geld. Gut ist, oder? Zu den fehlenden Belegen (seitens der Prostituierten) besagt Das FG Hamburg in seinem, Urteil vom 16.11.2016 - 2 K 110/15 bestätigt durch BFH Urteil vom 28.7.2017, X S 2/17: „Das bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns aus Eigenprostitution durch EinnahmeÜberschussrechnung nicht auf die Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verzichtet werden kann.“ Wird aber nicht kontrolliert da die Frauen bereits am DV teilnehmen. Ist ja egal, was der BFH sagt, ein (Landes)Finanzminister wird da bestimmt mehr wissen als ihm übergeordnete Instanzen. Kleine Zwischenbemerkung: Wer es bis hierhin geschafft hat herzlichen Glückwunsch, denn jetzt kommt der spannende Teil. Auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den jeweiligen Herkunftsländern von Prostituierten (speziell aus dem EU-Ausland) und der Bundesrepublik Deutschland sind Prostituierte mit Lebensmittelpunkt in ihrem jeweiligen Heimatland jedoch nur dort einkommens- und gewerbesteuerpflichtig. Anders als Einkommens- und Gewerbesteuer müssen also Prostituierte eine Umsatzsteuer für Tätigkeiten in Deutschland gem. § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG in der Bundesrepublik Deutschland entrichten, und zwar an das für sie jeweils zuständige zentrale Finanzamt (für ausländische Unternehmer) was als bundesweit zuständiges Betriebsfinanzamt (der Prostituierten) agiert. Für diese Personen, welche gem. § 2 Abs. 1 UstG als Unternehmer gelten, kann eine Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG (in Deutschland) nicht angewendet werden, gilt diese gem. EuGH, 26.10.2010, C-97/09, nur im jeweiligen Sitzstaat des Unternehmers. Laut Aussage des eingetragenen Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V. mit Sitz in Berlin, handelt es sich dabei um die Mehrheit der in Deutschland tätigen Prostituierten. Zitat aus einer Anfrage an die Landesfinanzministerien (die Fragen sind im unteren Bereich der Seite.): https://berufsverband-sexarbeit.de/...e-landesfinanzaemter-und-fraktionsvorstaende/ „Ein großer Teil der Sexarbeitenden stammt aus dem EU-Ausland und hat keinen festen Wohnsitz in Deutschland.“ Die Anfrage an die Landesfinanzministerien ließest sich sehr angenehmen, wenn man ein großer Fan von Satire ist. Ich glaube aber, dass der Verband es leider ernst meinte mit seinen Fragen. Bin gespannt auf die Antwort, obwohl ich glaube, dass diese entweder ausbleiben oder nichtssagend sein werden. Zusammengefasst: Prostituierte aus dem EU-Ausland ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland müssen immer(!) Umsatzsteuer an ein bundesweit zentral zuständiges Finanzamt in Deutschland abführen. Die Einkommens-und Gewerbesteuer fällt in ihrer Heimat an. Der ehemalige Finanzminister des Bundeslandes Hessen, Karlheinz Weimar, war nun so frech und lies uns einfaches Volk in einer Antwort auf eine kleine Anfrage im hessischen Landtag (Drucksache 18/2332, vom 18.06.2010) wissen: Die Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung auf die persönliche Steuerschuld der Anbieter/innen von erotischen Dienstleistungen ist möglich, wenn in den vierteljährlichen Sammelanmeldungen eindeutige Personaldaten angegeben werden, sodass eine Zuordnung zweifelsfrei möglich ist. Das Problem dabei ist nicht die Zuordnung, sondern, dass das deutsche Steuergesetz im Gegensatz zur Einkommens-, Körperschaft-und Gewerbesteuer keinerlei Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer kennt. Noch einmal zur Erinnerung Prostituierte die an dem DV teilnehmen, auch diejenigen die keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben werden per Schätzung Einkommenssteuer-Gewerbe und Umsatzsteuer (im Wege der Schätzung) erhoben. Dies von einem Finanzamt das für den Betreiber der Prostitutionsstätte zuständig ist. Geht eine Prostituierte aus Rumänien, welche in Bukarest gemeldet ist, zum Finanzamt Chemnitz-Süd (was vom Gesetzgeber vorgeschrieben ist) und welches u.A. für ausländische Unternehmer aus Rumänien zuständig ist, kann sie sich die im Rahmen des DV "erhobene" Umsatzsteuer gar nicht anrechnen lassen. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass eine Prostituierte mit Wohnsitz im EU-Ausland auch dann Umsatzsteuern hinterzieht, wenn sie am Düsseldorfer Verfahren teilnimmt, sich aber nicht umsatzsteuerlich beim für sie bundesweit zuständigen zentralen Finanzamt (für ausländische Unternehmer) erfassen lässt und keine Umsatzsteuerjahreserklärung abgibt. § 370, Abs. 4 AO besagt hierzu: „Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.“ Irgendwie dumm gelaufen, oder? Nein nicht wirklich ein Finanzamt z.B. in Frankfurt freut sich tierisch. Die Jungs haben nichts zu tun. Jeden Monat kommt Geld in Form von schlichten Zahlungen auf das Konto und dann muss man ja auch nicht mehr kontrollieren. Wie hier von Marcus Heinbach beschrieben: http://prostitution2017.de/schutzgesetz/2017/07/27/prostitution-steuerfahndung-frankfurt-main/ „Im Gespräch mit dem obersten Fahnder Frankfurts, gelangten wir auf Umwegen zum Thema „Wünsche des Finanzamtes an die Sexworker“: Man weiß [in Frankfurt] um das neue Gesetz und ist hier auch im intensiven Dialog mit den Ordnungsbehörden der Stadt, die ja demnächst die neuen Steuerbürgerinnen bei der ungeliebten Registrierung ermitteln soll. Den Finanzämtern wäre es aber durchaus lieber, wenn sich die Sexworkerinnen bewusst und am besten sofort für das „Düsseldorfer Verfahren“ entscheiden würden. Denn: wenn man daran teilnimmt, ist die Eröffnung von Strafverfahren die Ausnahme, da man durch die Teilnahme zumindest eine gewisse „Steuerehrlichkeit“ beweist!“ Natürlich gibt es auch bei Praktizieren des Düsseldorfer Verfahrens noch die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, aber scheinbar gibt es hier eine natürlich nicht schriftlich fixierte „Narrenfreiheit für Sexworkerinnen“. Das hat natürlich so auch niemand formuliert, aber die vernommenen Zwischentöne, kann ich nicht anders interpretieren.“ -Marcus Heinbach Hierbei ist vollkommen egal, dass vom falschen Finanzamt nur ein Teil der Umsatzteuer (wenn überhaupt. In Baden-Württemberg wird nur die Einkommensteuer erhoben) im Wege der Schätzung erhebt und dem tatsächlich bundesweit örtlich zentral zuständigem Finanzamt für ausländische Unternehmer nichts davon sagt. Ein Schaden entsteht dadurch, dass ein großer Teil des Geldes (aus Einkommens-und Gewerbesteuer die bei Prostituierten aus dem EU-Ausland und ohne Wohnsitz in Deutschland gar nicht erhoben werden darf) in die Gemeinde fließt in denen die Finanzämter ansässig sind, welche für die Prostitutionsstätten zuständig sind und keine Umsatzsteuer an das örtlich zentral zuständigem Finanzamt für ausländische Unternehmer abgeführt wird. Deswegen mein Tipp an klamme Gemeinden. Holt euch einen Finanzstarken Investor, der ein Megabordell baut und mit Prostituierten aus dem EU-Ausland füllt, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben. Dann kann man im Rahmen des DV die Gemeindekassen recht schnell aufbessern ohne dass jemand Fragen stellt. Genug für heute und wohl bekomms! Alex