Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz verhängt Zwangsgeld iHv. 5.000,- EUR wg. fehlender DSGVO-Auskunft Verwaltungsgericht Mainz Urteil v. 09.05.2019 - 1 K 760/18.MZ :: Datenschutz, Informationelle Selbstbestimmung, Persönlichkeitsrecht, Recht, Urteile, Entscheidungen, Aufsätze
Hallo Leckschlumpf, ja, der hängt vor und in seinem Puff Kameras auf und filmt die Leute. Die Behörde wollte nur wissen, was es damit auf sich hat, schickt ihm einen Fragebogen und er verweigert die Auskunft. Man hat ihm sogar eine Nachfrist gesetzt, die er verstreichen ließ und nun hat man ihm ein Zwangsgeld auferlegt. Auskunftspflichtg ist er immer noch. Wenn dabei herauskommt, daß er die Intimsphäre von Menschen verletzt hat, dann droht ein Strafverfahren. Es ist wirklich verboten nackige Leute mit einer Überwachungskamera zu filmen. Auch nicht, wenn man Hinweisschilder aufhängt - die haben nur für die Persönlichkeitsrechte eine Bedeutung, nicht aber für nackige Körperteile. Und genau die sieht man ja nun zwangsläufig in einem Puff. Das kann richtig ins Auge gehen. Also bisher ist der noch billig davongekommen. Man muß sich doch fragen : Wie blöd kann man sein, sich da tot zu stellen ? Wenn die Behörde erst einmal den begründeten Verdacht hat, daß da Gefahr im Verzug ist, dann kommen die mit einer richterlichen Anordnung und bauen den ganzen Laden auseinander. Schneller kann man sich mehr Ärger eigentlich gar nicht einhandeln. Die aktuelle Rechtslage kann man bei Haufe nachlesen. Videoüberwachung und Datenschutz Videoüberwachung: Arbeitnehmer müssen Kameras nicht dulden | Recht | Haufe