Früher Standen auf der Theke Fotos der anwesenden Damen mit Namen. zB. in der Freude 39. Und es stand ei Hinweis drauf, ob die Dame "anal" anbietet. Das gibt es nicht mehr. Warum eigentlich nicht? Tiel sollte heißen "Steward" Admin bitte ggf ändern.
Du meinst sicher die "Sedcards", in der transparenten Vitrine. Die sind gesetzlich nicht mehr erlaubt und deshalb aus allen RTC verschwunden.
ASK gpt Es gibt mehrere plausible Gründe, warum viele RTCs (Rotlicht-/Saunaclubs) diese Fotoübersichten der anwesenden Frauen mit Namen und Hinweisen zu angebotenen Leistungen nicht mehr ausstellen: Datenschutz: Fotos gelten als personenbezogene Daten. Viele Betreiber gehen heute vorsichtiger mit der Veröffentlichung von Bildern ihrer Mitarbeiterinnen um. Rechtliche Risiken: Hinweise auf bestimmte sexuelle Dienstleistungen (z. B. ob Analverkehr angeboten wird) können je nach Ausgestaltung rechtliche oder behördliche Fragen aufwerfen. Manche Betreiber vermeiden daher solche Aushänge. Diskretion: Einige Gäste und auch die Frauen bevorzugen mehr Privatsphäre. Ein öffentlicher Aushang macht es einfacher, Fotos zu verbreiten oder zu fotografieren. Häufig wechselnde Besetzung: Wenn sich die anwesenden Damen täglich oder sogar mehrmals täglich ändern, ist das Aktualisieren von Fotos und Informationen aufwendig. Digitale Alternativen: Manche Betriebe nutzen stattdessen Tablets, Bildschirme oder ihre Website, auf denen aktuelle Informationen einfacher gepflegt werden können. Wenn du dich auf ein bestimmtes RTC beziehst (z. B. „Freude 39“), könnte es auch einfach eine Entscheidung des Betreibers gewesen sein, das Konzept zu ändern. Es gibt keine allgemeine Vorschrift, die solche Fotoaufsteller verbietet.
Ich frage einfach die Frau nach meinen Wünschen. Ich glaube auch nicht das alle Angebotefür jeden Gast gelten. Gäste mit sehr grossen Teil werden oft abgewiesen.
Wer sagt das .. Auch wenn die freudenhäuser keine rtc sind, haben sie online Setcards sowie noch viele andere saunaclubs ... Wo ist der gesetzliche Unterschied zwsichen online und offline setcards / galerien von Hühnern zum pudern. Hat andere Gründe. Zb. es gab tapfere und mutige Kameraden, die sich einfach mit den Handy ein paar Schnappschüsse für ihr Poesie & Panini Album gemacht haben.
Das sagt §180a, Förderung der Prostitution. (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem 1. diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden oder 2. die Prostitutionsausübung durch Maßnahmen gefördert wird, welche über das bloße Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das offizielle Anpreisen der Damen mit Bild, Name und Leistungen auf dem Tresen des Clubs ist eine Maßnahme, welche deutlich über das Gewähren von Aufenthalt hinausgeht, und kann daher als Förderung der Prostitution gewertet und bestraft werden. Aus demselben Grund haben fast alle deutschen FKK- und Saunaclubs vor Jahren schon ihre offiziellen AWL von ihren Webseiten gelöscht. Mir ist eigentlich nur noch ein Club bekannt, der täglich auf seiner Homepage die aktuell anwesenden Damen zeigt, und die haben dafür eine technische Sonderlösung gefunden, bei der die Damen sich täglich selbst am PC einchecken (und daher der Club für die AWL gar nicht verantwortlich ist). Der liegt in Bayern.
Die Freudenhaus.de Clubs machen das auch noch. Von denen ist mir auch bekannt (zumindest war das mal so), dass die sich auch recht umfangreich anwaltlich beraten lassen.
§ 180a StGB - Einzelnorm § 180a Ausbeutung von Prostituierten (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder 2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.
180a stgb alte fassung Die alte Fassung des § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) wurde maßgeblich durch das Prostitutionsgesetz (ProstG) vom 20. Dezember 2001 zum 1. Januar 2002 geändert. Zuvor stellte § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (alte Fassung) bereits die bloße Förderung der Prostitution unter Strafe. Die historische Fassung des § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) lautete vor dem 1. Januar 2002 auszugsweise: In der Fassung vor dem 1. Januar 2002 stellte § 180a Abs. 1 StGB die gewerbsmäßige Ausbeutung von Prostituierten (Betriebsleitung bei persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit) unter Strafe. Absatz 2 regelte insbesondere die Förderung der Prostitution bei Minderjährigen sowie ausbeuterische Verhältnisse durch Wohnraumgewährung. Mit der Reform zum 1. Januar 2002 wurde der Tatbestand der Förderung der Prostitution (Abs. 1 Nr. 2 a.F.) gestrichen, um die Tätigkeit zu entkriminalisieren. Der Fokus verlagerte sich auf die Strafbarkeit ausbeuterischer Verhältnisse. Möchten Sie wissen, wie sich die aktuelle Fassung des § 180a StGB unterscheidet oder benötigen Sie Informationen zu den Strafrahmen in der heutigen Gesetzgebung?
Ja, weil die Anwälte auch ihre Kunden selbst sind. Aber scheinbar gibt es auch hier Hobby Anwälte die dreigleisig fahren, wenn sie das evtl nicht bekommen was sie sich erhoffen. Um die Hühner dann auszu dribbeln.