Das Bundesfamilienministerium hat den Evaluationsbericht zum ProstSchG heute veröffentlicht! Wichtige Infos für die Branche sind verfügbar. Kurzeinschätzung und Links unter: 24.06.2025 - Evaluationsbericht zum ProstSchG liegt vor - Viel Papier!
Sehr gut finde ich schon mal, dass "Zukunft-Rotlicht" hier keinen Schnellschuss in der Bewertung macht und sich mit guten Gründen Zeit nehmen will zu einer Beurteilung zu kommen. Das ist in der heutigen Presse und NGO Landschaft leider zur Seltenheit geworden. So, dafür erlaube ich mir jetzt mal einen (anekdotischen) Schnellschuss. 44 Prozent der Prostituierten sollen (auch) eine deutsche Staatsangehörigkeit haben? Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, auch wenn sich mein eigener Erkenntnishorizont fast ausschließlich auf Saunaclubs bezieht. Mag ja sein, dass es am Strassenstrich, BDSM und in Wohnungen ein wenig anders aussieht als in Clubs und auch männliche Prostitution hat wahrscheinlich andere Verhältnisse. Aber trotzdem....
"Auf Scheinfreier*inneneinsätze, bei denen Prostituierte getäuscht werden, sollte daher in Gänze verzichtet werden" (Empfehlung 37) Und was wird dann aus den Scheinfreier*innen? Wusste gar nicht, dass es so etwas gibt, Scheinfreierinnen und Scheinfreier.
Wenn man Laufhäuser, China-Massagesalons und diverse Wohnungspuffs kennt, dann weiss man(n), dass echt deutsche Frauen die Nadel in einem Heuhaufen sind. Man(n) muss sich auch nur die einschlägigen Anzeigenportale xxxxxxxx für Huren anschauen und weiss, dass diese Aussage so nicht stimmen kann.
Das klingt zumindest ganz vernünftig: Schlusswort Während der laufenden Evaluation konnte man an verschiedenen Stellen lesen, das ProstSchG sei ge- scheitert. Dieser Einschätzung können die Autor*innen auf Basis ihrer Untersuchung nicht zustimmen. Ihre Einschätzung lautet: Das ProstSchG hat Stärken. Das ProstSchG hat auch Schwächen. Beides wurde in diesem Bericht aufgezeigt. Da die Schwächen jedoch weitgehend behebbar erscheinen, hat das ProstSchG aus Sicht der Autor*innen vor allem Potenzial.
Trau keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast.... Ich kann mich auch an eine Anekdote unter einem Statistik-Skript im Studium erinnern. Da ging es um einen Bürgermeister, der wegen Wahlfälschung verurteilt wurde. In seiner Verteidigung gab er an, das er der Meinung war, die Menschen hätten nicht richtig gewählt.
Ich auch nicht, auf welche Art und Weise ich das auch durchdenke. Naja, diese Statistik wird nicht zu unseren Lasten gehen, ob sie nun stimmt oder nicht.
Hier mal für euch eine Zusammenfassung des 25MB Dokuments “Abschlussbericht der Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes”. —————— Hintergrund Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) trat am 1. Juli 2017 in Kraft. Es verfolgt das Ziel, Menschenhandel, Zwangsprostitution und ausbeuterische Praktiken im Prostitutionsgewerbe einzudämmen sowie das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die Gesundheit von Prostituierten zu stärken. Es verpflichtet Prostituierte zur persönlichen Anmeldung bei einer Behörde sowie zur regelmäßigen gesundheitlichen Beratung. Betreiber von Prostitutionsstätten benötigen eine behördliche Erlaubnis und müssen gewisse Mindeststandards einhalten. Gemäß § 38 ProstSchG war eine wissenschaftliche Evaluation nach fünf Jahren gesetzlich vorgeschrieben. Diese wurde vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN) durchgeführt. Der Abschlussbericht liegt nun vor. Zusammenfassung der Evaluationsergebnisse 1. Allgemeine Feststellungen Das Gesetz ist gut gemeint, aber in zentralen Aspekten nicht zielführend umgesetzt worden. Die praktische Umsetzung in den Bundesländern ist sehr heterogen. Das Gesetz führt zu bürokratischen Hürden und misstrauischer Behördenpraxis, die der Zielgruppe eher schadet als nutzt. Statt Schutz bewirkt das Gesetz in Teilen eine Verlagerung in die Illegalität und erhöht das Risiko von Isolation und Ausbeutung. 2. Wesentliche Kritikpunkte a) Anmeldepflicht Die verpflichtende Anmeldung bei einer Behörde wird von vielen Prostituierten als Zwang, Entmündigung und Stigma erlebt. Die Angst vor Datenweitergabe (z. B. an Sozialbehörden, Arbeitgeber, Familienangehörige) führt zu einer niedrigen Anmeldequote. Die Anmeldung bewirkt keine systematische Verbesserung der Lebenssituation – vielmehr werden Menschen abgeschreckt. b) Gesundheitliche Beratung Wird oft als formalistisch und bevormundend erlebt. In vielen Kommunen keine qualifizierte Durchführung oder fehlende Fachkompetenz bei den Beratenden. Beratung wird von vielen als Pflichtveranstaltung gesehen und nicht als Hilfe. c) Erlaubnispflicht für Betriebe Große Bürokratielast insbesondere für kleine oder informell organisierte Anbieter*innen. Führt zu Marktaustritt kleiner, oft von Frauen selbstbetriebener Einrichtungen. Gleichzeitig kaum Wirkung gegen kriminelle oder ausbeuterische Strukturen. d) Überwachung und Kontrolle Behörden berichten von fehlenden personellen Ressourcen und unklaren Zuständigkeiten. Es bestehen rechtliche Unsicherheiten, z. B. bei Kontrollen oder bei der Durchsetzung von Sanktionen. Behördenpraxis ist oft repressiv statt unterstützend. 3. Erreichte Ziele? Ziel Bewertung Stärkung der sexuellen Selbstbestimmung Nur in Teilen erreicht; oft gegenteiliger Effekt durch Zwangsmaßnahmen Gesundheitsschutz Kaum messbare Verbesserungen, Beratung häufig ineffektiv Verhinderung von Menschenhandel Kein signifikanter Beitrag nachweisbar Verdrängung gefährlicher Erscheinungsformen Verlagerung in den nicht-legalen Bereich, d. h. eher Verschärfung ️Vorgeschlagene Änderungen und Empfehlungen Die Evaluation schließt mit zahlreichen konkreten (Prüf-)Empfehlungen, darunter: 1. Abschaffung oder Reform der Anmeldepflicht Statt Pflicht zur persönlichen Anmeldung: freiwillige, anonyme Beratungsangebote. Ziel: Vertrauensbildung, Entstigmatisierung und bessere Erreichbarkeit marginalisierter Gruppen. 2. Reform der Gesundheitsberatung Keine Pflichtberatung, sondern fachlich hochwertige, freiwillige Angebote. Gesundheitsberatung soll vertrauensvoll, anonym, niederschwellig sein und auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Zielgruppe eingehen. 3. Bessere Datenschutzregelungen Daten dürfen nur streng zweckgebunden gespeichert werden. Klare Regelungen zum "Recht auf Vergessenwerden" und zur Verhinderung von Datenmissbrauch. 4. Entlastung kleiner Anbieter Differenzierte Regelungen für kleine, selbstorganisierte Prostitutionsstätten. Weniger Bürokratie und praxisnahe Vorgaben. 5. Keine verpflichtende Kondompflicht-Kontrolle Die gesetzliche Pflicht wird als realitätsfern und kontrollpraktisch kaum umsetzbar eingeschätzt. Sie ist in der Praxis wirkungslos und demütigend. 6. Mehr Unterstützungsangebote Ausbau von mobilen Beratungsstellen, Peer-to-Peer-Projekten, Sozialarbeit in der Szene. Stärkere Förderung zivilgesellschaftlicher Akteure. 7. Statt Regulierung durch Ordnungsrecht – Einbindung ins Arbeitsrecht Anerkennung von Prostitution als Erwerbsarbeit. Anwendung bestehender arbeits- und sozialrechtlicher Instrumente (z. B. Mindestlohn, Arbeitsschutz). 8. Harmonisierung der Landespraxis Schaffung eines bundeseinheitlichen Vollzugsrahmens, um „Anmeldetourismus“ und Ungleichbehandlung zu verhindern. Fazit Das ProstSchG ist in seiner jetzigen Form nicht geeignet, seine Ziele zu erreichen. Vielmehr führt es zu bürokratischer Belastung, rechtlicher Unsicherheit und sozialer Ausgrenzung der Betroffenen. Die Evaluation schlägt eine grundlegende Neuausrichtung vor – weg von Zwang und Kontrolle, hin zu Selbstbestimmung, Vertrauen, Freiwilligkeit und sozialer Unterstützung.
Hier ist eine ausführliche Zusammenfassung des Dokuments „Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes: Gutachten zur Freiwilligkeit in der Prostitution“: Ziel und Gegenstand des Gutachtens Das Gutachten wurde im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) erstellt. Es widmet sich insbesondere der Frage, inwieweit Freiwilligkeit in der Ausübung von Prostitutionvorliegt oder durch äußere Zwänge eingeschränkt wird. Der Fokus liegt auf der rechtlichen, sozialen und psychologischen Analyse von Zwangsverhältnissen, sowie auf der praktischen Umsetzbarkeit von Schutzmaßnahmen. Methodik und Herangehensweise Das Gutachten stützt sich auf: Juristische Analysen (v. a. des Grundgesetzes und des ProstSchG) Erkenntnisse aus der Praxis der Prostitutionsberatung und Behörden Interviews mit Expert*innen, u. a. aus Polizei, Sozialarbeit, Medizin Internationale Studien zur Situation von Prostituierten Ein besonderer Fokus liegt auf dem Spannungsverhältnis zwischen Freiwilligkeit und Zwang, das nicht nur durch Gewalt, sondern auch durch wirtschaftliche Not, Abhängigkeiten und strukturelle Diskriminierung entstehen kann. Zentrale Ergebnisse 1. Freiwilligkeit als komplexes Konzept Freiwilligkeit in der Prostitution ist nicht binär (frei oder unfrei), sondern ein Kontinuum. Die Mehrheit der Befragten gab an, unter ökonomischem Druck zu stehen – teils als alleiniges Motiv, teils in Kombination mit anderen Faktoren (z. B. Schulden, Sorge um Angehörige). Klassische Gewalt oder direkte Zwangsausübung sind nicht in jedem Fall präsent, aber strukturelle Zwänge häufig. 2. Rechtliche Bewertung der Freiwilligkeit Das Grundgesetz schützt sowohl die sexuelle Selbstbestimmung als auch die Berufsfreiheit. Eine generelle Annahme von Unfreiwilligkeit bei Prostitution widerspricht verfassungsrechtlichen Prinzipien. Gesetzgeberischer Schutz ist zulässig, aber darf nicht in eine pauschale Entmündigung von Prostituiertenmünden. 3. Risikofaktoren für unfreiwillige Prostitution Migrationshintergrund, fehlende Sprachkenntnisse, prekäre Aufenthaltstitel Schulden, Suchtproblematiken, fehlende Ausbildung Psychische Erkrankungen, Abhängigkeiten von Dritten Druck aus dem sozialen Umfeld, z. B. Familie, Partner, Zuhälter Repressive Gesetzgebung kann die Zugänglichkeit zu Schutzangeboten mindern und zur Verdrängung ins Illegale führen ️ Bewertung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) Positiv: Das Gesetz verfolgt das richtige Ziel, Prostituierte vor Ausbeutung zu schützen. Gesundheitsberatung und behördliche Ansprechstellen können eine wichtige Brücke zu Schutzangeboten sein. Kritisch: Die Anmeldepflicht kann abschreckend wirken, insbesondere für vulnerable Gruppen. Eine pauschale Gleichsetzung von Prostitution mit Zwang ist rechtlich problematisch und praktisch kontraproduktiv. Die Gefahr besteht, dass „Schutz“ de facto zu Kontrolle oder Ausschluss führt, insbesondere für Migrantinnen. Empfehlungen des Gutachtens Stärkung freiwilliger Unterstützungsstrukturen Ausbau mobiler Beratungsangebote, Peer-Beratung und aufsuchende Arbeit Verzicht auf pauschalisierende gesetzliche Annahmen Keine generelle Vermutung der Unfreiwilligkeit bei bestimmten Gruppen (z. B. Migrantinnen) Vertrauliche, niedrigschwellige Zugänge zur Beratung Entkopplung von Gesundheitsberatung und behördlicher Registrierung Differenzierte Betrachtung von Freiwilligkeit Entwicklung eines praxisorientierten Kriterienkatalogs zur Einschätzung von Zwangssituationen Verbesserung des Aufenthalts- und Arbeitsrechts für Migrantinnen Rechtssicherheit fördern statt durch aufenthaltsrechtliche Zwänge zusätzlichen Druck auszuüben Evaluierung repressiver Maßnahmen Überprüfung, ob Kontrollinstrumente wie die Kondompflicht in der Praxis hilfreich oder schädlich sind Fazit Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass Freiwilligkeit in der Prostitution nicht pauschal verneint werden kann. Viele Prostituierte treffen ihre Entscheidung innerhalb eines engen ökonomischen und sozialen Handlungsspielraums. Gesetzliche Maßnahmen sollten daher unterstützend und nicht repressiv ausgestaltet sein. Ein wirksamer Schutz vor Zwang und Ausbeutung gelingt nur durch niedrigschwellige Hilfeangebote, Rechtsklarheit, Entstigmatisierung und Selbstbestimmung – nicht durch Kontrolle und Zwangsmaßnahmen.
Hier ist eine ausführliche Zusammenfassung des Gutachtens „Prostituiertenschutzgesetz und Baurecht“, das im Rahmen der Evaluation des ProstSchG erstellt wurde: Ziel und Inhalt des Gutachtens Das Gutachten untersucht die Wechselwirkungen zwischen dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) und dem öffentlichen Baurecht. Es geht insbesondere der Frage nach, wie baurechtliche Regelungen bei der Genehmigung von Prostitutionsstätten wirken, welche rechtlichen Konflikte entstehen und wie diese bewertet werden müssen. Es werden dabei auch Fragen der Verfassungsmäßigkeit, Gleichbehandlung und kommunalen Steuerung betrachtet. ️ Ausgangslage Das ProstSchG sieht seit 2017 eine erlaubnispflichtige Regelung für den Betrieb von Prostitutionsstätten vor (§ 12 ff.). Neben der Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiber*innen sind baurechtliche Anforderungen (z. B. zum Brandschutz, zur Nutzungsart, zu sanitären Anlagen) zu erfüllen. Es kommt regelmäßig zu Konflikten mit dem Bauplanungsrecht (BauGB), insbesondere bei der Frage, ob und wo eine Prostitutionsstätte angesiedelt werden darf. Zentrale Inhalte und Ergebnisse 1. Doppelte Regulierung Es besteht eine doppelte Genehmigungspflicht: Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz Baugenehmigung nach Landesbauordnung und Bauplanungsrecht Beide Regelungsbereiche verfolgen unterschiedliche Ziele: ProstSchG: Schutz der Prostituierten und der öffentlichen Ordnung Baurecht: geordnete städtebauliche Entwicklung, Nachbarschaftsschutz 2. Ungleichbehandlung und diskriminierende Tendenzen In der Praxis zeigt sich eine tendenziell restriktive Handhabung des Baurechts gegenüber Prostitutionsstätten. Es gibt Fälle, in denen Prostitutionsstätten pauschal als "störende Gewerbebetriebe" eingestuft werden – unabhängig von der tatsächlichen Betriebsform oder Belästigung. Dies führt zu Ungleichbehandlungen gegenüber anderen vergleichbaren Betrieben (z. B. Saunabetrieben, Wellness-Einrichtungen), obwohl Prostitutionsstätten ebenfalls legal sind. 3. Instrumente der kommunalen Steuerung Kommunen versuchen häufig über das Bauplanungsrecht, Prostitution aus bestimmten Gebieten zu verbannen, z. B. durch: Ausschluss in Bebauungsplänen Änderung von Gebietskategorien (z. B. Wohn- oder Mischgebiet) Nutzung kommunaler Ermessensspielräume zur Ablehnung von Baugenehmigungen Es gibt dabei erhebliche Unterschiede in der Praxis – von liberaler Genehmigungspraxis bis zu restriktiven Ausschlüssen, oft ohne klare Begründung. 4. Verfassungsrechtliche Bewertung Die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) gilt auch für Prostitutionsbetriebe. Eine pauschale Ablehnung aufgrund moralischer Vorstellungen ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Jede baurechtliche Einschränkung muss sachlich begründet und verhältnismäßig sein. Der Schutz der Nachbarschaft und städtebauliche Ziele sind zulässige Gründe, dürfen jedoch nicht willkürlich oder diskriminierend angewendet werden. Empfehlungen des Gutachtens 1. Klare gesetzliche Vorgaben Gesetzgeber und Länder sollten klare, differenzierte Kriterien für die baurechtliche Behandlung von Prostitutionsstätten schaffen. Pauschale Gleichsetzungen mit Störungen sind nicht sachgerecht. 2. Einzelfallprüfung statt Generalverbot Statt genereller Ausschlüsse soll eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des konkreten Betriebsmodellserfolgen. Unterschiedliche Formen (z. B. Escortdienst, Terminwohnung, Bordellbetrieb) müssen differenziert bewertet werden. 3. Kommunale Schulung und Sensibilisierung Verwaltung und Planungsbehörden sollen für verfassungsrechtliche Anforderungen und Diskriminierungsrisiken sensibilisiert werden. Fachliche Schulung kann helfen, rechtssichere und faire Entscheidungen zu treffen. 4. Vermeidung faktischer Berufsverbote Es soll verhindert werden, dass das Baurecht de facto zu einem Berufsverbot für Prostituierte oder Betreiber*innen führt. Prostitutionsstätten sind Teil der legalen Erwerbswelt und müssen baurechtlich integrierbar sein. ⚖️ Fazit Das Gutachten stellt klar, dass baurechtliche Regelungen nicht dazu verwendet werden dürfen, legale Formen der Prostitution systematisch zu unterbinden. Diskriminierende oder schematische Ablehnungen widersprechen dem Grundgesetz. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, rechtliche Klarheit, Differenzierung und sachliche Standards zu schaffen, um Willkür zu vermeiden und die Berufsausübung von Prostituierten und Betreiber*innen rechtlich abzusichern.
Klingt insgesamt zunächst mal vernünftig. Beim Thema Baurecht könnte das dazu führen, das pauschale Verbote durch bizarre Auflagen ersetzt werden? Dazu ist dieses Land ja generell immer fähig. Ein hochbezahlter Baurechtsamtsbeamter könne z.B. folgende Auflage erteilen, da er las, es würde zukünftig in dem Gebäude viel Verkehr geben: "An Wegkreuzungen in dem Gebäude sind Lichtzeichenanlagen zu installieren!"
[/QUOTE] Beim Lesen der zwei Beiträge gibt es zwei Möglichkeiten: - Die Beiträge sind kopiert. Dann bitte die Quelle angeben - Die Zusammenfassungen sind per Chatgpt o.ä. erstellt. Das sollte dann aber auch angegeben werden. Beides ist völlig okay, aber so viel Korrektheit sollte m.E. schon sein. Nix für ungut!
@fab: Leute wie du sind der Grund, warum ich hier zunehmend keinen Bock mehr zu schreiben habe. Den „Danke“-Button ignorierst du schon seit Jahren erfolgreich. Du bist anmaßend, undankbar und oberlehrerhaft. Mir außerdem Inkorrektheit zu unterstellen ist eine Frechheit. Und jetzt landest du als erster Forumskollege überhaupt auf meiner Ignorieren-Liste. Für alle Anderen: ChatGPT war der kompetente Helfer, ich habe mich nicht hingehockt und in zweitägiger Sisyphusarbeit diesen Extrakt erzeugt, wie sich jeder mit Verstand sicher schon gedacht hat .
Ein bisschen arg dünnhäutig..... Lasst uns lieber über den Evaluationsbericht diskutieren. Da sind schon auch ein paar interessante Sachen drin, zb die Auswertung der Berichterstattung in den klassischen Medien
Eigentlich ließe sich doch die Evaluation auf die einfache Frage reduzieren, ob das Gesetz die Situation der Prostituierten verbessert hat oder nicht. Ich denke, eher nicht. Zumindest fiele mir nicht ein, wann und wie. M.E. hat das Gesetz nur den Effekt, dass einige Leute in den Ämtern beschäftigt sind. Die Frau Schmidt und der Herr Müller im Ordnungsamt, die stellen die Hurenpässe aus.
Statt kluger Antworten. Weitere Fragen zu Veröffentlichungen des Standpunktes zur Evo erhielt ich bei der Gemini KI. Was verlangen Freier von Prostituierten? Prostituierte haben immer das Recht, eine sexuelle Dienstleistung zu verweigern oder abzubrechen, auch wenn sie vorher so vereinbart wurde. Die Kundin oder der Kunde kann sie nicht verlangen, muss aber auch nicht dafür zahlen, wenn sie nicht erbracht wurde.10.04.2025 Den Anhang 32541 betrachten BMFSFJ Frauen vor Gewalt schützen: Fragen und Antworten zum Prostituiertenschutzgesetz Wie viel Prozent der Prostituierten sind freiwillig? Es ist fast unmöglich, zuverlässige Zahlen zu diesem Thema zu bekommen. Schätzungen gehen davon aus, dass es hierzulande zwischen 60.000 und 400.000 Prostituierte gibt und dass zwischen 30 und 70 Prozent von ihnen ihr sexuelles Selbstbestimmungsrecht nicht ausüben können.03.12.2017 Den Anhang 32539 betrachten ZEIT ONLINE Startseite Prostitution: Jeder, der arbeitet, verkauft seinen Körper - Die Zeit Wie viele Männer gehen täglich zu einer Prostituierten? Ja, schon. Denn vor Beginn der Corona-Pandemie hat die Prostitution in Deutschland geboomt: 1,2 Millionen Männer gehen oder gingen jeden Tag zu einer Prostituierten, schätzte das Bundesfamilienministerium vor einiger Zeit. Und das völlig legal, weil Prostitution in Deutschland erlaubt ist.02.06.2020 Den Anhang 32542 betrachten Deutschlandfunk Kultur Internationaler Hurentag - Ist Deutschland das Bordell Europas? Werden Freier bestraft? Wie alt sind die meisten Prostituierten? Wie viele Männer hat eine Frau im Schnitt? Männer berichten, dass sie bislang durchschnittlich 9,8 Sexualpartnerinnen hatten; Frauen hingegen be- richten von durchschnittlich 6,1 männlichen Partnern. Eigentlich sollte es logisch so sein, dass bei hetero- sexuellen Männern und Frauen diese Zahlen in etwa übereinstimmen.22.09.2020 Den Anhang 32540 betrachten BIÖG: Startseite Infoblätter GeSiD - Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung Wie alt sind Freier im Durchschnitt? 83 Prozent der Freier sind zwischen 30 und 60 Jahre alt. Nur 1,8 Prozent sind im Alter zwischen 18 bis 24 0,7 Prozent über 70. Hab es einfach kopiert, weil von gemini zusammen gestellt. Das nur 0,7 Prozent der Freier über 70 sind lässt mich bedenken das ich eher eine höhere Quote wahrnehme. Oder machen sich einige extra aelter im Club? Das Papier zur Evo geht überhaupt nicht auf die Zwangsprostitution ein, sofern man davon ausgehen kann das die hier erstellten Zusammenfassungen auch den Tenor darstellen. Einer KI würde ich es aber zutrauen unwissentlich zu agieren.
Sorry, aber m.E. sind viele dieser Zahlen nur Schätzungen, die herumgereicht werden. Zum Beispiel die 1,2 Millionen Kunden. Es gibt in Deutschland ca 40 Millionen männliche Menschen. Da sind alle dabei, vom Neugeborenen bis zu denen im Pflegeheim. Und die würden alle 33 Tage die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen? Weiter: Nehmen wir an, dass in einer Stadt wie Dortmund ca 300.000 Männer leben. Dann wären wir jeden Tag bei 9.000 "Zimmern". Bitte, wo sind die SDL, die die machen? Oder die Schätzungen, dass es hierzulande zwischen 60.000 und 400.000 Prostituierte gibt. Das geht ja doch sehr weit auseinander. Und wenn es 400.000 wären, dann gäbe es in einer Stadt wie Dortmund 3.000 Prostituierte. Die würde man gerne mal kennenlernen; vielleicht nicht alle auf einmal ... Selbst in einer Kleinstadt mit 15.000 Einwohnern, die weder ein Bordell noch einen Straßenstrich hat, würde es dann noch 75 Prostituierte geben.
Hier aus einem anderen Forum die Einschätzung eines Betreibers, der mir seit vielen Monaten sonst viel eher als pessimistisch aufgefallen ist: Sexkaufverbot ??!!! Freierbestrafung ?? NEIN DANKE !!! (wir ALLE gemeinsam müssen JETZT etwas dagegen unternehmen...)
Huren Test Forum wird bei mir blockiert, entweder liegt es am Inhalt oder ...? Die Tage habe ich mich auch mal mit einem Betreiber eines Großclubs darüber versucht zu unterhalten. Seine für mich prägende Antwort: Er zuckte nur mit den Schultern, lächelte mich an und ging weiter um sich um seinen Club zu kümmern!