Nach dem durchschlagenden Praxiserfolg des neuen Prostitionsgesetzes soll nun endlich auch der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer (vormals "Freier") bei der Verrichtung der sexuellen Dienstleistung Rechtssicherheit erfahren können. Einen gemeinsame Bund-Länder-Arbeitskommision hat dazu den Gesetzentwurf des Prostitutionsdienstleistungsnutznießerschutzgesetzes erarbeitet. Da man sich bei der Gestaltung eng an das bewährte Baurecht ("Bauantrag") bzw. Kraftfahrzeugsicherheitsuntersuchungsgesetztes ("TÜV") angelehnt hat, ist damit zu rechnen, dass dieses handwerklich hervorragend durchdachte Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in erster Lesung angenommen wird und zum 1.9.2017 rechtsgültig wird. Auch ich denke, mit diesem einfachen und für den Bürger transparenten Verfahren kann allen individuellen Behördeninteressen entsprochen werden. Prostitutionsdienstleistungsnutznießerschutzgesetz Statt Masseur wird in den Etablissements eine gemeinsame Außenstelle des Finanz- Ordnungs und Gesundheitsamtes eingerichtet, mit jeweils eigenen Beamten und Sachbearbeitern (Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamtliche Zentrale Erfassungsstelle; FOGZE) Öffnugszeiten 8-16 Uhr, Do 10-17:30, Fr 9-12 Uhr. Straßenstrich: FOGZE-Mobil im Wohnmobil. Dort kannst der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer gemeinsam mit der Dienstleisterin während der Öffnungszeiten einen Antrag auf Gestattung der Durchführung einer sexuellen Dienstleistung (8seitig, 7facher Durchschlag, kostenpflichtig) stellen. Dort werden angegeben: -alle persönlichen Angaben der Beteiligten -Dauer und Art der beabsichtigen Sexuellen Dienstleisungen (beispielsweise "1. vaginale Penetration, Missionarstellung, 5 Minuten, Stoßfrequenz: 120 Hertz, verwendetes Kondom 2 Stk. BillyBoy "Intense" Charge 3278 mind. Haltbar 12/2019") -Preis der beabsichtigen sexuellen Dienstleisung; Brutto/Netto; einzeln aufgeführt -Ort und Zeit der beabsichtigen sexuellen Dienstleisung -Frabrikat und Handelsname der verwendeten Kondome, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit -Größe und Umfang des erigierten Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers (zur gesundheitsamtlichen Prüfung, ob die verwendeten Kondome der Größe des Gemächts des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers entsprechen) Als Anlage: -TÜV-Prüfbericht ersatzweise Allgemeine Betriebserlaubnis der zur Verrichtung der s. Dl. verwendeten Hilfsmittel -beglaubigte Kopie des Personalausweises -Kopie der Anmeldebestätigung der DL -falls verheiratet: Ehevertrag, aus dem hervorgeht, das außerehelicher Geschlechtsverkehr vertraglich gestattet ist; ersatzweise notariell beglaubigte Erklärung der Ehefrau, welche Dienstleistungen in welcher Anzahl gestattet sind -polizeiliches Führungszeugnis -Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Herkunft der Geldmittel -Nachweis, dass die zur Verrichtung der s. Dl. genutzten Räumlichkeiten dem Arbeitnehmerschutzgesetz entsprechen (Lichtstärke http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/bgi856.pdf, Pausenräume, Toilettenanlagen etc.) -Kopie der Zulassung des Betriebers gemäß Prostitutionsgesetz -Bescheinigung des Betreibers über die letzte Reinigung der verwendeten Textilien(Datum / verwendete Waschmittel bei Bademantel, Handtücher, Bettlaken) Nach umfassender Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamtlichen Prüfung erhält der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann per Post eine Vorläufige Gestattung zur Durchführung einer sexuellen Dienstleistung inklusive Gebühren- und Abgabenbescheid Nach Erstattung und Eingang der notwendigen Gebühren und Abgaben kannst der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer dann mit dieser Gestattung und der DL in der FOGZE erscheinen (Termin nach Anmeldung). Nach weiterer eingehender Prüfung; u.A. gesundheitsamtliche beidseitige Hygienekontrolle Mund/Körper/Fuß/Intimhygiene (auch olfaktorisch) erhält der Prostitutionsdienstleistungsnutznießer eine gestempelte und behördlich beglaubigte Gestattung zur Durchführung einer sexuellen Dienstleistung (4fach) Mit dieser kannst du dann bei dem Betreiber(ein Durchschlag) die beantragte Räumlichkeit mieten und die beantragten und gestatteten s. Dl. in der gestatteten Form in Anspruch nehmen. Die Gestattung ist während der Verrichtung der Dienstleistung außen an der Tür gut sichtbar anzubringen. Falls nach Eingang des Antrages noch Änderungen vorgenommen werden müssen, hat dies allein über den Änderungsantrag des Antrages auf Gestattung der Durchführung einer sexuellen Dienstleistung zu erfolgen! Der Gesetzgeber weist darauf hin, das festgestellte wesentlich Änderungen der beabsichtigen Dienstleistungen (Z.B. verlängerte Zeitdauer der Dienstleistung, andere Stellung, abweichende Penetrationsfrequenz) Ordnungswidrigkeiten sind und geahndet werden! Dem Bürger wird mit Hilfe des Änderungsantrages eine unbürokratische Möglichkeit gegeben, Änderungswünsche genehmigen zu lassen. Deswegen werden bei Vor-Ort-Kontrollen festgestellte oder sich nachher ergebende Änderungen ohne Ausnahme sanktioniert. Unklar ist, ob der Änderungsantrag auch noch während Verrichtung gestellt werden kann; bei unwesentlichen oder wesensgleichen Änderungen ist dies eventuell während der Öffnungszeiten der FOGZE denkbar (z.B. Dauer einer Dienstleistung : Orale Aufnahme des erigierten Geschlechtsteiles: 7 Minuten statt 5 Minuten). Nach Verrichtung der s. Dl. ist dann von der DL der Abschluss- und Detailbericht der Verrichtung einer sexuellen Dienstleistung auszufüllen und seitens des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers und Betreibers zu unterzeichnen . Dort wird seitens der DL angegeben: -Dauer und Art der durchgeführten Sexuellen Dienstleistungen; ersatzweise VHS-Videodokumentation des Vorganges -Wertung seitens der DL ggü. des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers -verwendete Kondome (Anzahl, Fabrikat, Handelsname, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit -verwendete Hilfs- und Gleitmittel (Anzahl, Fabrikat, Handelsname, Chargennummer und Mindesthaltbarkeit -verwendete Reinigungsmittel(Anzahl und m²-Fläche Wischtücher, Feuchtücher etc.), wegen Prüfung durch Umweltbundesamt, Studie zur Müllvermeidung im Prostitutionsgewerbe Dier Abschlussbericht ist dann nur noch zusammen mit unterzeichneten Kopien der jeweiligen Zahlungen der FOGZE vorzulegen. Eine Eingangsquittung wird ausgestellt. Nach abschließender Prüfung findet dann der Verwaltungsvorgang mit Mitteilung an DL und Prostitutionsdienstleistungsnutznießers und dem Eintrag in das Zentralregister der beantragten und durchgeführten s. Dl. seinen Abschluss. Dort werden alle Informationen mit Hilfe der elektronischen Datenbearbeitung erfasst und gespeichert und allen interessierten Behörden zugänglich gemacht. Als Ersatz für die dann zu verbietenden perversen und frauenverachten Internetforen (z.B. "Freiercafe") werden die interessantesten und besten durchgeführten s. DL. im Bundesanzeiger veröffentlich. Es ist empfehlenswert, vor Ort die Dokumentation und Beantragung aller bisher beantragten s. DL. mitzuführen. Seitens der Betreiber werden dazu neben Bademänteln auch farblich passende Aktentaschen ausgehändigt. Da seitens der DL mit mehr mitzuführendem Archivmaterial zu rechnen ist, sind neben dem Nuttentäschchen auch farblich passende Aktenrollschränke anzudenken. HINWEIS: Korrekte Beantragung schütz nicht vor unangemeldeter Kontrolle! Seitens der FOGZE werden dazu behördenübergreifende Arbeitsgruppen zur unangemeldeten Vor-Ort-Kontrolle zusammengestellt (Finanz-, Ordnungs- und Gesundheitsamliche Zentrale Erfassungsstelle: GemeinsameUntersuchungs Kommission FOGZE-GUK; ca. 6-8 Beamte). Zu Beginn des Verfahrens wird angestrebt, ca. 30 % der Vorgänge vor Ort zu kontrollieren (kostenpflichtig seitens des Prostitutionsdienstleistungsnutznießers , 60 Euro je angefangene Stunde und Beamter).
Falls das ein Original ist (dessen Verzapfung ich Dir aufgrund Deiner bisherigen Ergüsse/Veröffentlichungen zutraue), sollte es an exponierter Stelle mit eigenem Titel stehen - damit es nicht mit einem dummen und schlecht gemachten Gesetz in Zusammenhang gebracht wird. --> Ausgelagert, M. .